Urheberrecht in Zeiten von Corona

Seit einiger Zeit bleiben die Schulen aufgrund des Corona-Virus geschlossen. Unterricht oder sonstige schulische Veranstaltungen können nicht stattfinden - für alle Beteiligten eine ungewohnte Situation. Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen eine Übersicht geben, was insbesondere aus rechtlicher Sicht zu beachten ist, wenn #Schuledaheim stattfindet und digitale Nutzungsmöglichkeiten von Unterrichtswerken in den Mittelpunkt rücken.

Inhalte aus Schulbüchern kopieren und teilen - ist das rechtlich zulässig?

Die urheberrechtliche Ausnahmeregelung des § 60a Abs. 1 UrhG erlaubt es den Lehrkräften zur Veranschaulichung ihres Unterrichts und der Lehre bis zu 15 % eines fremden Werkes zu nutzen, ohne sich dabei die Erlaubnis des Rechteinhabers zur Nutzung einholen zu müssen. Hiervon zunächst nicht erfasst sind nach § 60 Abs. 3 Nr. 2 UrhG die ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeigneten, bestimmten und gekennzeichneten Werke (kurz: Unterrichtswerke), soweit die Nutzung an Schulen betroffen ist.

Um den Lehrerinnen und Lehrern dennoch das begrenzte Kopieren und Verteilen von Inhalten aus gedruckten Unterrichtswerken ohne Zustimmung der Rechteinhaber zu ermöglichen, wurde der gesetzliche Rahmen des § 60a UrhG durch einen Gesamtvertrag zwischen den einzelnen Bundesländern, den Verwertungsgesellschaft sowie dem Verband Bildungsmedien e.V. (sogenannter Fotokopiervertrag) erweitert und der Nutzungsumfang von analogen Unterrichtswerken konkretisiert.
Welche Schulen profitieren von dem Fotokopiervertrag?

Von dem Fotokopiervertrag erfasst sind alle Schulen im Sinne des jeweiligen Schulgesetzes, wie z.B. öffentliche (staatliche oder kommunale) und private Schulen sowie Schulen des Gesundheitswesens.
Welche Unterrichtswerke werden von dem Fotokopiervertrag umfasst?

Für den Unterricht an Schulen bestimmte, geeignete und gekennzeichnete Werke können zunächst neben den klassischen Schul- und Fachbüchern auch Lernhilfen, Übungsmaterial oder Arbeitshefte sein. Keine Unterrichtswerke im Sinne des Fotokopiervertrages sind rein digitale Produkte, wie z.B. E-Books, E-Papers, Videos, Audios etc.
In welchem Umfang darf aus analogen Unterrichtswerken kopiert werden?

Nach den Regelungen des Fotokopiervertrages dürfen aus Unterrichtswerken 15 % eines einzelnen Werkes, jedoch höchstens 20 Seiten je Werk für den Unterrichtsgebrauch (einschließlich der Vor- und Nachbereitung) in der erforderlichen Anzahl fotokopiert und an die Schülerinnen und Schüler verteilt werden. Diese Kopiergrenze gilt immer nur für ein Werk pro Schuljahr und Schulklasse.

Im gleichen Umfang (15 % eines Werkes, jedoch nicht mehr als 20 Seiten) dürfen digitale Kopien (Scans) aus Lehrwerken angefertigt und den Schülerinnen und Schülern als Scan per E-Mail oder als Papierausdruck zu Unterrichtszwecken überlassen werden. Auch hier gilt, dass die Kopiergrenze für ein und dasselbe Werk nur einmal pro Schuljahr und Schulklasse eingehalten werden muss.

Die Kopiergrenze von 15 % bzw. maximal 20 Seiten gilt damit für analoge oder digitale Vervielfältigungen. Das bedeutet, dass aus einem Werk nicht gleichzeitig 15 % (bzw. 20 Seiten) analoge und 15 % (bzw. 20 Seiten) digitale Vervielfältigungen erstellt werden können.

Die von Ihnen erworbenen Materialien wie Arbeitsblätter und Kopiervorlagen aus Ihren Lehrermaterialien dürfen Sie entsprechend unserer Lizenzbedingungen selbstverständlich wie immer Ihren Schülerinnen und Schülern ohne Einschränkung zur Verfügung stellen.

Alle anderen Unterrichtswerke hingegen dürfen niemals vollständig für Unterrichtszwecke kopiert oder digitalisiert werden, auch wenn sie nur einen geringen Gesamtumfang haben.
Inwiefern können darüber hinaus digital angefertigte Scans für den eigenen Unterrichtsgebrauch eingesetzt werden?

Sie dürfen digitale Scans für Ihre Schülerinnen und Schüler über PC's, Whiteboards und/oder Beamer wiedergeben und im jeweils erforderlichen Umfang auch auf mehreren Speichermedien (PC's, Whiteboard, iPad, Laptop etc.) abspeichern, sofern Zugriffe Dritter durch effektive Schutzmaßnahmen (z.B. durch ein entsprechendes Passwort) verhindert werden. Damit ist beispielsweise auch die Speicherung des Scans in einem durch Sie oder Ihrer Schule eingerichteten, passwortgeschützten Bereich auf dem Schulserver (z.B. Schul-Intranet) oder in einer Lernplattform (z.B. moodle, mebis) abgedeckt, sofern allein Ihre Schülerinnen und Schüler darauf zugreifen können. Zu beachten ist in solchen Fällen auch hier wieder die Obergrenze von 15 % bzw. maximal 20 Seiten.

Ein ungeschütztes Einstellen von Scans auf öffentliche und für jedermann zugängliche Internetseiten (z.B. die offizielle Homepage Ihrer Schule oder Medienplattformen wie Youtube) ist vom Fotokopiervertrag dagegen nicht vorgesehen, sodass Sie Ihren Schülerinnen und Schülern auf solchen Plattformen keine Inhalte aus Lehrwerken zur Verfügung stellen können.
Fallen auch digitale Produkte unter den Fotokopiervertrag?

Die dargestellten digitalen Nutzungsmöglichkeiten gelten nur für analoge und digitale Kopien aus gedruckten Unterrichtswerken. Unterrichtswerke in digitaler Form (z.B. E-Books, E-Papers, Videos, Audios) werden von dem Fotokopiervertrag dagegen nicht erfasst, sodass aus ihnen grundsätzlich nicht kopiert werden darf. Einige Ausnahmen hierzu finden Sie unten unter „Welche Fragen werden uns häufig gestellt“. Außerdem bieten wir Ihnen bis zum Ablauf dieses Schuljahres unter www.schuledaheim.de ein umfangreiches und kostenloses Angebot unserer Online-Produkte an, um die Zeit der Schulschließungen für Sie so praktikabel wie möglich zu gestalten.