Factoring - Rechtliche Einordnung

Factoringunternehmen üben Finanzdienstleistungen gemäß § 1 KWG (= Gesetz über das Kreditwesen) aus, wenn sie das Geschäft gewerbsmäßig in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb erfordert. Sie unterliegen der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Begriff "Factoring"

Unter Factoring versteht man den laufenden Ankauf von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen von Factorkunden (= Verkäufer der Forderungen, die er gegenüber seinen Debitoren hat) durch ein Factoringunternehmen (= Factor, Käufer der Forderungen) auf der Grundlage eines Vertrages.

In dieser Kurzbeschreibung sind drei rechtliche Tatbestände enthalten, die das Factoring begründen:
  • Der Ankauf von Forderungen findet „laufend“ statt.
  • Forderungen dürfen noch nicht fällig sein (Finanzierungsfunktion).
  • Dem Geschäft muss ein Rahmenvertrag zugrunde liegen.

Erläuterung der rechtlichen Tatbestände

Der Factor kauft in der Regel Geldforderungen aus einem Warengeschäft an, das der Factorkunde mit einem Debitor (= Käufer der Waren) geschlossen hat. Zwischen Factor und Factorkunde muss eine laufende Geschäftsbeziehung bestehen. Der erstmalige Forderungsankauf begründet nur dann die Factoringbeziehung, wenn weitere Geschäfte dieser Art geplant sind. Gekauft werden in der Regel nicht einzelne Forderungen, sondern „Forderungspakete“, die z. B. nach bestimmten Debitoren gebündelt werden oder ganze Forderungsbestände umfassen.

Zum Factoring gehört substantiell die Finanzierungsfunktion, d. h. die aufgekauften Forderungen dürfen grundsätzlich noch nicht fällig sein (Zahlungsziel bis maximal 90 Tage). Der Sinn des Factorings liegt ja gerade darin, dem Factorkunden den Erlös aus den an den Factor verkauften Forderungen vor deren Fälligkeit zukommen zu lassen. Das erspart ihm u. U. die Aufnahme eines Bankkredits für anstehende Investitionen, erhöht seine Liquidität und/oder ermöglicht ihm die Bezahlung von Lieferantenrechnungen unter Skontoabzug. Beim Ankauf fälliger Forderungen entfällt die Finanzierungsfunktion; ein solches Geschäft kann dennoch zum Factoring gehören, wenn der Factorkunde die Bonität der Debitoren garantiert. Ähnlich verhält es sich bei Forderungen, die zwar fällig sind, aber vom Factorkunden schon vor ihrer Abtretung an den Factor gestundet wurden. Der Forderungsankauf ist ein schuldrechtlicher (Kauf-) Vertrag, in dem der Factorkunde den rechtlichen Bestand der Forderungen garantiert, ohne das Ausfallrisiko zu übernehmen (= echtes Factoring, s. u.). Der Factor behält sich die Bonitatsprüfung des Factorkunden und der Debitoren vor. Zahlungsfaule Debitoren werden so aussortiert, also deren Forderungen nicht angekauft.

Vertragsarten

Je nach der vertraglichen Vereinbarung zwischen Factor und Factorkunde lassen sich die Beziehungen zwischen Factor, Factorkunde und Debitor unterschiedlich gestalten:
Nach der Außenwirkung:
  • Offenes Factoring: Der Factorkunde teilt den Forderungsverkauf seinen Debitoren mit.Die Debitoren können mit befreiender Wirkung nur noch an den Factor zahlen.
  • Stilles Factoring: Die Debitoren erfahren vom Forderungsverkauf nichts; sie zahlen nach wie vor an ihren Lieferanten (Factorkunden).
Nach der Übernahme des Ausfallrisikos:
  • Echtes Factoring: Der Factor übernimmt gegen eine Delkredereprovision das Ausfallrisiko; der Factorkunde ist die Sorge um säumige Zahler los.
  • Unechtes Factoring: Der Factorkunde trägt weiterhin das Ausfallrisiko.
Nach dem Zeitpunkt der Gutschrift:
  • Der Factor nimmt die Gutschrift zum Ankaufszeitpunkt vor. Er gewährt dann einen Kredit bis zur Fälligkeit, den der Factorkunde mit einem Zinsabschlag von seinen Forderungen bezahlen muss.
  • Die Gutschrift kann auch zum mittleren Fälligkeitszeitpunkt der Forderungen erfolgen (= Fälligkeitsfactoring). Dann liegt keine Kreditgewährung vor. Hier stößt das Factoring an seine rechtlichen Grenzen.
Nach den vom Factor übernommenen Dienstleistungen:
  • Beim Standardfactoring wird im Vertrag verabredet, dass der Factor neben der Finanzierungsfunktion auch die Risikoabsicherung (= Delkrederefunktion) und das Debitorenmanagement (Buchhaltung, Mahnwesen, Forderungseinzug bei säumigen Schuldnern) übernimmt. Dies ist die übliche Form des Factorings.
  • Beim Inhousefactoring verbleibt das Debitorenmanagement in der Hand des Factorkunden. Der Factor übernimmt die Finanzierungs- und Delkrederefunktion.

Vorteile des Factorings

Die Vorteile, die das Factoring für den Factorkunden hat, sind erheblich:
  • Übernimmt der Factor die Forderungen und überweist den Barwert der Forderungen (s. u.) an den Factorkunden, so hat das zunächst beim Factorkunden eine Zunahme der Liquidität (= Zunahme der flüssigen Mittel) und eine Abnahme der Forderungen a. LL, also einen Aktivtausch, zur Folge.

  • Wird diese zusätzliche Liquidität dazu verwendet, kurzfristig fällige Verbindlichkeiten a. LL (unter Skontoabzug) zu begleichen oder Kredite vorzeitig zu tilgen, so verbessert sich die Bilanzstruktur; das Fremdkapital und die flüssigen Mittel werden vermindert, während das Eigenkapital gleich bleibt (= Bilanzverkürzung, Aktiv-Passiv-Minderung).

  • Diese Aktiv-Passiv-Minderung erhöht bei gleichbleibendem Eigenkapital die Eigenkapitalquote und schafft damit die Voraussetzung für eine bessere Bonität.

  • Der Rahmenvertrag zwischen Factorkunde und Factor bewirkt beim Factorkunden eine verlässliche Finanzplanung.

Kosten des Factorings

Der Factor schreibt dem Factorkunden nicht den Gesamtbetrag der Forderungen gut, sondern macht je nach übernommener Dienstleistung z. B. folgende Rechnung auf:

Kosten des Factorings

Im obigen Fall „kostet“ den Factorkunden die Vorfinanzierung durch den Factor 6.000,00 € Zinsen. Es entstehen Factoringkosten von insgesamt 20.000,00 €.

Der Sicherungsbehalt dient dazu, eventuelle Rechnungskürzungen durch die Debitoren aufzufangen. Er wird vom Factor bis zu Eingang der Forderung auf einem Sperrkonto hinterlegt und nach Eingang der Forderung dem Factorkunden überwiesen. Der Factorkunde bucht diesen Betrag bis zur Überweisung auf das Konto „Sonstige Forderungen“.

Schema des offenen Factorings

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