Der Begriff „Herstellkosten“ entstammt der Kosten- und Leistungsrechnung. Er bezeichnet die für die Herstellung eines Erzeugnisses, einer Erzeugnisgruppe oder der Gesamtheit aller Erzeugnisse einer Periode aufzuwendenden Kosten ohne die Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten in folgenden Abstufungen:
Fasst man die Materialkosten und die Fertigungskosten zusammen, erhält man die im Abrechnungszeitraum entstandenen Herstellkosten der produzierten Erzeugnisse, die auch als Herstellkosten der Erzeugung bezeichnet werden.
Werden die Bestandsveränderungen (Mehr- oder Minderbestand) an unfertigen Erzeugnissen berücksichtigt, ergeben sich die Herstellkosten der fertigen Erzeugnisse.
Werden anschließend die Bestandsveränderungen (Mehr- oder Minderbestand) an fertigen Erzeugnissen berücksichtigt, ergeben sich die Herstellkosten des Umsatzes.Der Begriff „Herstellungskosten“ entstammt dem Steuer- und Handelsrecht (vgl. z. B. § 255 HGB, § 6 EStG). Er bildet die Grundlage für die Bewertung von Vermögensgegenständen. Herstellungskosten für im eigenen Betrieb erstellte Vermögensgegenstände umfassen nach § 255 [2, 2 a, 3] HGB die Einzelkosten, die Materialgemeinkosten, die Fertigungsgemeinkosten sowie den fertigungsbedingten Werteverzehr des Anlagevermögens (Abschreibungen). Für die Bewertung in der
Handelsbilanz dürfen wahlweise weitere Kosten bis zur Obergrenze angesetzt werden. Für die Bewertung in der
Steuerbilanz sind diese Herstellungskostenbestandteile verpflichtend einzubeziehen (R 6.3 [1] EStR).