Beispiel 1 (Körperliche Inventur bei Kassenprüfung)Die Schmolmann KG ist verpflichtet ein Kassenbuch zu führen und in dieses zeitnah (in der Regel täglich) alle Einnahmen und Ausgaben einzutragen. Am Ende eines jeden Monats erfolgt eine Kontrolle des Buchbestandes mit dem Kasseninhalt. Zum 31.12.01 weist das Kassenbuch einen Betrag von 4.560,50 € aus. Die Kontrolle der Kasse ergibt einen Betrag von 4.525.80 €. Nach der Eintragung des Inventurbestandes ergibt sich im Kassenbuch ein Fehlbetrag von (4.560,50 € - 4.525,80 € =) 34,70 €. Dieser Fehlbetrag kann belegmäßig nicht nachgewiesen werden. Er stellt somit für das Unternehmen einen sonstigen Aufwand dar. Durch die Buchung
Sonstige Aufwendungen (unregelmäßig) 34,70 €an Kasse 34,70 €
wird die Kasse ausgeglichen und der Inventurbestand in das Kassenbuch für den nächsten Monat übernommen.
Es kann auch passieren, dass die Kasse gegenüber dem Kassenbuch einen Mehrbestand ausweist, z. B. wenn 30,00 € Wechselgeld zu wenig herausgegeben oder eine Privateinlage nicht gebucht wurde. In diesem Fall ist der Buchbestand kleiner als der Inventurbestand. Für das Unternehmen stellt dieser Mehrbestand einen Ertrag dar, der wie folgt gebucht wird:
Kasse 30,00 €
an Sonstige Erträge (unregelmäßig) 30,00 €
Beispiel 2 (Körperliche Inventur im Vorratsvermögen)
In einem Beispiel wird eine Inventurdifferenz von 40 Druckschaltern im Wert von 179,16 € ausgewiesen. Diese Inventurdifferenz stellt einen zusätzlichen Aufwand dar, der durch die Buchung
Aufwendungen für Vorprodukte/Fremdbauteile 179,16 €
an Vorprodukte/Fremdbauteile 179,16 €
das Bestandskonto „Vorprodukte/Fremdbauteile“ nach Eintragung des Inventurwertes ausgleicht.
Sollte der Tagesspreis am Abschlussstichtag z. B. 4,40 €/Stück betragen, beläuft sich der Inventurwert auf 23.144,00 €, und die Inventurdifferenz beträgt 541,05 €. In diesem Fall treten sowohl eine Mengendifferenz (40 Stück im Wert von 179,16 €) als auch eine Wertdifferenz (361,89 €) auf.
Beispiel 3 (Buchinventur bei kurzfristiger Fremdwährungsforderung; < 1 Jahr)
Die Schmolmann KG hat aus einem Exportgeschäft eine Fremdwährungsforderung von 15.000,00 US-$.
Am Zugangstag 10.11.01 ist diese Forderung gemäß § 256 a HGB zum Devisenkassamittelkurs von 1,20 US-$/€, also mit (15.000,00 : 1,2 =) 12.500,00 € zu bewerten.
Am Abschlussstichtag notiert der US-Dollar mit 1,25 US-$/€. Die Fremdwährungsforderung ist zum Devisenkassamittelkurs des Abschlussstichtags umzurechnen. Sie beträgt also 15.000,00 US-$ : 1,25 US-$/€ = 12.000,00 €.
Es ergibt sich im Konto „Forderungen a. LL“ eine Inventurdifferenz von 500,00 €, die als sonstiger Aufwand zu buchen ist:
Sonstige Aufwendungen 500,00 €
an Forderungen a. LL 500,00 €
Ist der Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag niedriger als der Kurs am Zugangstag - z. B. 1,15 US-$/€ -, so ist die Forderung zum Wert von 13.043,48 € zu bilanzieren, und es ergibt sich eine Inventurdifferenz (Mehrbestand) von 543,48 €, die zum Ausgleich des Kontos Forderung als sonstiger Ertrag zu buchen ist.
Das Beispiel zeigt, dass bei einer kurzfristigen Fremdwährungsforderung das Imparitätsprinzip durchbrochen wird. Das Imparitätsprinzip besagt, dass nicht realisierte Gewinne nicht ausgewiesen werden dürfen, während nicht realisierte Verluste ausgewiesen werden müssen.
Beispiel 4 (Buchinventur bei kurzfristiger Fremdwährungsverbindlichkeit; < 1 Jahr)
Die Schmolmann KG hat aus einem Importgeschäft eine Fremdwährungsverbindlichkeit von 12.000,00 US-$. Am Zugangstag 12.10.01 ist diese Verbindlichkeit gemäß § 256 a HGB zum Devisenkassamittelkurs von 1,20 US-$/€, also mit (12.000,00 : 1,2 =) 10.000,00 € zu bewerten.
Am Abschlussstichtag notiert der US-Dollar mit 1,25 US-$/€. Die Fremdwährungsverbindlichkeit ist zum Devisenkassamittelkurs des Abschlussstichtags umzurechnen. Sie beträgt also 12.000,00 US-$ : 1,25 US-$/€ = 9.600,00 €.
Es ergibt sich im Konto „Verbindlichkeiten a. LL“ eine Inventurdifferenz von 400,00 €, die als sonstiger Ertrag zu buchen ist:
Verbindlichkeiten a. LL 400,00 €
an Sonstige Erträge 400,00 €
Das Beispiel zeigt, dass auch bei einer kurzfristigen Fremdwährungsverbindlichkeit das Imparitätsprinzip durchbrochen wird.
Liegt der Kurs am Abschlussstichtag unter 1,20 US-$/€, so ist die Inventurdifferenz als sonstiger Aufwand zu buchen.
Beispiel 5 (Inventurdifferenz bei außerplanmäßigen Abschreibungen)
Die Schmolmann KG hat zu Beginn des Jahres 01 einen CNC-Drehautomat zu Anschaffungskosten von 240.000,00 € und einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 8 Jahren gekauft. Diese Maschine wird also jährlich mit (240.000,00 € : 8 Jahre =) 30.000,00 € abgeschrieben. Nach fünf Jahren gilt die Maschine als technisch überholt. Statt ihres planmäßigen Restwertes von (240.000,00 € - 5 • 30.000,00 € =) 90.000,00 € wird ihr wirtschaftlicher Restwert zum 31.12.05 mit 48.000,00 € beziffert. Dieser Betrag kann über die restlichen drei Jahre linear abgeschrieben werden. In Höhe der Differenz von (90.000,00 € - 48.000,00 € =) 42.000,00 € liegt eine außerplanmäßige Abschreibung vor, die am Ende des fünften Jahres als Inventurdifferenz zusätzlich zur planmäßigen Abschreibung zu buchen ist.
Nach § 253 (3) HGB muss die dauerhafte Wertminderung durch eine außerplanmäßige Abschreibung berücksichtigt werden. Die außerplanmäßige Abschreibung zum 31.12.05 beträgt 42.000,00 €. Sie wird zusätzlich zur planmäßigen Abschreibung von 30.000,00 € wie folgt gebucht:
Abschreibungen auf Sachanlagen 30.000,00 €
Außerplanmäßige Abschreibungen auf Sachanlagen 42.000,00 €
an Technische Anlagen/Maschinen 72.000,00 €