2. Vertragsabschluss
2.1 Alle Angebote sind freibleibend. Sie stellen noch kein Angebot zum Abschluss eines Vertrages, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung des Kunden dar.
2.2 Mit dem Anklicken des Kaufbuttons erklärt der Kunde verbindlich gegenüber dem Anbieter, das ausgewählte Angebot bzw. den Inhalt des Warenkorbs erwerben zu wollen.
2.3 Das Vertragsverhältnis kommt erst zustande, wenn der Anbieter das durch die Bestellung des Kunden abgegebene Vertragsangebot durch seine Auftragsbestätigung annimmt. Dies geschieht schriftlich oder per E-Mail. Für Downloadprodukte kommt das Vertragsverhältnis mit dem Herunterladen des Produktes zu Stande.
2.4 Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2.5 Der Kunde ist verpflichtet, die Bestätigung des Anbieters auf Übereinstimmung mit der von ihm aufgegebenen Bestellung zu überprüfen und den Anbieter auf Abweichungen hinzuweisen.
2.6 Der Anbieter behält sich vor, Teile seines Angebotes nur für Lehrer bzw. andere mit pädagogischen Aufgaben betraute Nutzer zugänglich zu machen.
2.7 Prüfstücke kann ein Lehrer oder Referendar zum Prüfpreis zzgl. der Versandkosten nur direkt beim herausgebenden Verlag bestellen, wenn ein Einsatz des Produktes in seiner Schulform und seinem Bundesland möglich ist und wenn er das Produkt noch nicht als Prüfstück erhalten hat.
2.8 Wenn der Kunde eine natürliche Person ist und dieses Vertragsverhältnis weder einer gewerblichen noch einer selbständigen Tätigkeit des Kunden zugerechnet werden kann ("Verbraucher"), gibt der Anbieter die angebotenen Waren nur in haushaltsüblichen Mengen ab. In allen anderen Fällen (Schulen, Universitäten, etc.) gilt diese Beschränkung nicht.
2.9 Sammelbestellungen von Büchern für den Schulunterricht, die zu Eigentum der öffentlichen Hand, eines Beliehenen oder allgemein bildender Privatschulen, die den Status staatlicher Ersatzschulen besitzen, angeschafft werden, werden stets über den Löwen Medienservice als Versandbuchhandlung ausgeliefert. Zu gewährende Nachlässe richten sich nach § 7 Abs. 3 BuchPrG.