Bitcoin & Co. : Kryptowährungen im externen Rechnungswesen

Bitcoin und andere Kryptowährungen wie z. B. Ethereum oder Litecoin sowie die Blockchain-Technologie nehmen in der letzten Zeit häufiger Raum in der aktuellen Berichterstattung ein. Dabei spielen sowohl die Wertentwicklung (siehe Tabelle 1) und prominente Anleger1, als auch rechtliche Fragen2 sowie die Akzeptanz als Zahlungsmittel3 eine Rolle.

Aus Sicht des Rechnungswesens sind Geschäftsfälle mit Kryptowährungen sowie deren Bilanzierung und Bewertung von Interesse. Für den Ausweis und die Bewertung im Jahresabschluss ist maßgeblich, um welche Art von Vermögensgegenständen es sich bei Kryptowährungen handelt. Aus diesem Grund wird zunächst der Frage nachgegangen, was unter Kryptowährungen und der Blockchain-Technologie zu verstehen ist. Anschließend zeigen ausgewählte Geschäftsfälle eines Unternehmens die Behandlung von Kryptowährungen in der Finanzbuchhaltung und im handelsrechtlichen Jahresabschluss.4

1 Elon Musk twittert, dass er knapp 42.000 bitcoins besitzt. Zum Zeitpunkt des Tweets entsprach dieser Betrag etwa 1,47 Mrd. US-Dollar.
Vgl. https://futurezone.at/digital-life/elon-musk-tesla-bitcoin/401459332
2 China hat bereits 2017 Transaktionen mit Kryptowährungen verboten und kürzlich Großrechner abgeschaltet, die für das Mining (Schürfen) von bitcoins eingesetzt
wurden. Vgl. https://www.tagesschau.de/wirtschaft/finanzen/bitcoin-china-105.html
3 Tesla will unter bestimmten Voraussetzungen wieder Bitcoin-Transaktionen erlauben.
Vgl. https://www.handelsblatt.com/finanzen/maerkte/devisen-rohstoffe/kryptowaehrung-musk-tweet-verhilft-bitcoin-ueber-marke-von-40-000-dollar/27283528.html
4 Hierbei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass viele Themen im Zusammenhang mit Kryptowährungen noch nicht abschließend geklärt sind. Auf Fragen der internationalen
Rechnungslegung und der ertragsteuerlichen Behandlung kann im Rahmen des Aufsatzes nicht eingegangen werden.
5 Quelle: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/781906/umfrage/kursentwicklung-des-bitcoin-gegenueber-dem-euro/
Merkmale von Kryptowährungen 

Die Zentralisierung des Geldsystems ist typisch für viele nationale (z. B. die Schweiz) oder internationale Währungsräume (z. B. die Euro-Zone). Eine Zentralbank als „Hüterin der Währung“ und ein Geschäftsbankensystem sorgen üblicherweise dafür, dass der Zugang zu Geld gegeben ist, Geld in ausreichender, aber begrenzter Menge zur Verfügung steht und Transaktionen mit Geld abgewickelt werden können. Die Festlegung eines gesetzlichen Zahlungsmittels erfolgt ebenfalls zentral durch Gesetzgebung. In der Bundesrepublik Deutschland ist der Euro das einzige gesetzliche Zahlungsmittel (§ 14 [1] S. 2 BBankG).

Kryptowährungen hingegen zeichnen sich durch eine dezentrale Organisation aus. Die Transaktionen finden in einem Peer-to-Peer-Netzwerk ohne Beteiligung einer Bank und ohne Regulierung durch eine Zentralbank statt. Kryptowährungen weisen Ähnlichkeiten zu gesetzlichen Währungen auf, weil sie ebenfalls als Tauschmittel und – bei entsprechender Konzeption der Kryptowährung - als Wertspeicher fungieren. Sie sind allerdings nicht als gesetzliche Zahlungsmittel anerkannt, sodass ihnen das Merkmal der Recheneinheit fehlt.Außerdem existieren sie nicht physisch in Form von Banknoten oder Münzen.

6 Geld als Recheneinheit drückt die Preise für Güter und Dienstleistungen in Geldeinheiten aus.
Funktionsweise von Kryptowährungen am Beispiel Bitcoin 

Kryptowährungen sind digitale Einheiten, die zur Durchführung des digitalen Zahlungsverkehrs, aber auch als Kapitalanlage und Spekulationsobjekt dienen. Bitcoin als älteste Kryptowährung wurde 2009 durch eine Person oder Gruppe unter dem Pseudonym Satoshi Nakamoto geschaffen. Ein bitcoin (BTC) besteht aus 107 (100 Millionen) Satoshi. Die Menge an bitcoins ist auf 21 Millionen begrenzt, davon sind derzeit 18,83 Millionen Bitcoins im Umlauf. Bitcoin arbeitet auf Basis der Blockchain-Technologie als zentraler Datenbank, die die durchgeführten Transaktionen mit bitcoins speichert und für das Bitcoin-Netzwerk öffentlich einsehbar macht.8

Der Zugang zu einer Kryptowährung erfolgt durch den Download eines entsprechenden Clients oder durch Registrierung bei einer digitalen Handelsplattform (Kryptobörse/Exchange oder Kryptobroker). Dabei wird ein privater Schlüssel (private key) generiert, der bei Bitcoin aus 64 Ziffern und Buchstaben besteht, und in der persönlichen Wallet-Datei (Geldbörse) gespeichert oder ausgedruckt (paper wallet) oder auf einem externen Speichermedium (hard wallet) aufbewahrt wird. Der Einsatz des privaten Schlüssels ist erforderlich, um über die eigenen bitcoins zu verfügen. Bitcoins können erworben werden, indem direkt auf dem digitale Marktplatz ein Verkäufer gefunden wird, eigene Waren oder Dienstleistungen gegen Zahlung von bitcoins angeboten werden oder an einer Kryptobörse bitcoins gekauft werden. Aus dem privaten Schlüssel werden mittels kryptographischer Formeln öffentliche Schlüssel/Adressen (public key/public address) abgeleitet, die aus 34 Ziffern und Buchstaben bestehen und die, ähnlich einer Kontonummer, zwischen Zahlungsempfänger und -absender ausgetauscht werden.

Die Verarbeitung und Speicherung aller Transaktionen erfolgt mit Hilfe der Blockchain-Technologie, die eine Art digitales Kontenbuch darstellt.9 Sie setzt sich aus kryptographisch verbundenen Blöcken zusammen, die sämtliche jemals mit bitcoins ausgeführten Transaktionen beinhalten. Die nachträgliche Veränderung einer Transaktion ist wegen der Verkettung der Blöcke nicht möglich. Die Blockchain ist also ein unveränderliches Aufbewahrungsmedium des Bitcoin-Systems.

Eine Transaktion mit bitcoins beinhaltet als öffentliche Elemente den Betrag, den Zeitpunkt sowie die öffentlichen Adressen der beteiligten Personen und wird vom Absender mit seinem (geheimen) privaten Schlüssel signiert. Anschließend wird der Auftrag unter einer Transaktions-ID (Tx-ID) in das Netzwerk gegeben und von Nodes (Knotenpunkten) im Netzwerk verbreitet und verifiziert. Full Nodes speichern jeweils eine Kopie der Blockchain. Daher können sie beispielsweise anhand der gespeicherten Daten feststellen, ob der Absender der bitcoins überhaupt über diesen Betrag verfügt oder ob eine Berechtigung für die Transaktion vorliegt, weil die Signatur des privaten Schlüssels zu dem öffentlichen Schlüssel des Absenders passt.

Die im Netzwerk auf Ausführung wartenden Aufträge werden von Minern (Mining Nodes) zu Blöcken zusammengefasst. Ein Block enthält etwa 4.200 unterschiedliche Transaktionen. Dabei werden Miner diejenigen Transaktionen bevorzugen, für die Absender (freiwillig) Transaktionsgebühren hinzugefügt haben. Bei der Vielzahl der Miner und wartenden Transaktionen werden parallel mehrere unterschiedliche Blöcke bearbeitet. Der Miner, dem es als Erstem gelingt einen korrekten Block aus den wartenden Aufträgen zusammenzusetzen, erhält eine Prämie von derzeit 6,25 bitcoins zuzüglich der Transaktionsgebühren. Der gefundene Block wird von den Nodes im Netzwerk auf Regelkonformität überprüft und bestätigt und anschließend an die bestehende Blockchain angefügt. Damit sind die in dem neuen Block enthaltenen Aufträge ausgeführt, und die Miner wenden sich anderen wartenden Aufträgen zu.

Das Zusammenfügen von Transaktionen zu Blöcken ist mit einem Puzzle vergleichbar. Ein neuer Block enthält immer eine Zeichenfolge (Hash), also ein „Puzzleteil“, des zuvor gefundenen Blocks sowie die Transaktions-IDs der einbezogenen, wartenden Aufträge als weitere „Puzzleteile“. Damit ein neuer Block entstehen kann, muss der Miner unter Einsatz von Rechenleistung die Nonce (number used once) suchen, die als letztes „Puzzleteil“ den Block vervollständigt und dafür sorgt, dass er regelkonform ist, also zum Beispiel einen vom System vorgegebenen Grenzhashwert nicht überschreitet. Die Nonce kann nicht errechnet, sondern nur durch Ausprobieren gefunden werden. Bei Bitcoin wird etwa alle zehn Minuten ein neuer Block zusammengesetzt.10

7 Vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/283301/umfrage/gesamtzahl-der-bitcoins-in-umlauf/
8 Vgl. Glücklich, Alexander: Blockchain für Anfänger, 2017.
9 Vgl. PricewaterhouseCoopers GmbH (Hrsg.): IFRS für die Praxis, Januar 2019.
10 Vgl. Hosp, Julian: Kryptowährungen, 2. Auflage, München 2018.
Kryptowährungen in der Finanzbuchhaltung und im Jahresabschluss 

Art des Vermögensgegenstands

Die Behandlung von Kryptowährungen in der Finanzbuchhaltung und im Jahresabschluss hängt davon ab, um welche Art von Vermögensgegenstand es sich dabei handelt und welche Absicht das Unternehmen mit dem Besitz verbindet. Die Berücksichtigung als Bargeld oder Guthaben bei Kreditinstituten scheidet aus, weil es sich bei Kryptowährungen nicht um ein gesetzliches Zahlungsmittel oder eine gesetzliche Währung handelt, die von einer Zentralbank oder Regierung ausgegeben wird. Kryptowährungen erfüllen auch nicht die Eigenschaften eines Wertpapiers oder eines materiellen Vermögensgegenstands. Insofern liegt die Klassifizierung als immaterieller Vermögensgegenstand nahe, zumal Kryptowährungen als selbstständig bewertbar und veräußerbar angesehen werden können, zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehören und in dessen wirtschaftlichem Eigentum stehen. Es besteht nach dem Vollständigkeitsgebot des § 246 [1] HGB Bilanzierungspflicht. Die Zuordnung des immateriellen Vermögensgegenstands zum Anlagevermögen oder zum Umlaufvermögen richtet sich danach, ob das Unternehmen die Kryptowährung als langfristige Anlage oder kurzfristig zu Zahlungszwecken hält (§ 247 [2] HGB). Im ersten Fall werden entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, im zweiten Fall sonstige Vermögensgegenstände ausgewiesen.
Anschaffung von Kryptowährungen

Die Zugangsbewertung von Vermögensgegenständen erfolgt nach § 253 [1] HGB mit den Anschaffungskosten. Diese setzen sich zusammen aus dem Kurswert, der an der Kryptobörse oder an einen Verkäufer gezahlt wurde, zuzüglich der Gebühren, die die Handelsplattform in Rechnung stellt (§ 255 [1] HGB). Die Anschaffung ist ein erfolgsneutraler Vorgang in Form eines Aktivtauschs oder einer Aktiv-Passiv-Mehrung (siehe Beispiel 1).
Einkäufe/Verkäufe mit Kryptowährungen 

Bei Einkäufen und Verkäufen des Unternehmens unter Einsatz von Kryptowährungen sind zwei Fälle zu unterscheiden:

1. Die Vertragspartner haben ursprünglich die Zahlung eines Euro-Betrags vereinbart, der Lieferant akzeptiert die Kryptowährung aber zur Begleichung seiner Forderung. Der Kunde zahlt an den Lieferanten den Betrag in Kryptowährung, der nach dem aktuellen Kurs dem ursprünglich vereinbarten Euro-Betrag entspricht (siehe Beispiel 2).
 
2. Die Vertragspartner waren sich von Anfang an über die Bezahlung in Kryptowährung einig. Da es sich bei Kryptowährungen nicht um gesetzliche Zahlungsmittel handelt, liegt ein Tausch oder ein tauschähnlicher Vorgang vor, bei dem eine Lieferung oder Leistung gegen einen immateriellen Vermögensgegenstand eingetauscht wird. Zwar besteht handelsrechtlich bei Tauschvorgängen für die beteiligten Unternehmen das Wahlrecht, die erhaltenen Vermögensgegenstände mit dem Buchwert oder mit dem Zeitwert der eingetauschten Vermögensgegenstände anzusetzen. Ertrag- und umsatzsteuerlich sind jedoch gemeine Werte (Zeitwerte) für die Tauschgegenstände anzusetzen, so dass sich in der Buchführungspraxis hier im Allgemeinen kein Unterschied zwischen 1. und 2. ergibt.11
 
11 Vgl. Beck‘scher Bilanzkommentar, 12. Auflage, 2020, § 255, Randziffer 40 f. und BMF-Schreiben: Umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoin und anderen sog. virtuellen
Währungen, Februar 2018.

Veräußerung von Kryptowährungen 

Wenn ein Unternehmen seinen Bitcoin- Bestand ganz oder teilweise gegen Euro verkauft, entsteht üblicherweise ein sonstiger betrieblicher Ertrag (Kursgewinn) oder ein sonstiger betrieblicher Aufwand (Kursverlust), der sich aus der Differenz zwischen dem Buchwert und dem aktuellen Kurswert der bitcoins ergibt (siehe Beispiel 3).

Sind bitcoins unterjährig zu unterschiedlichen Zeitpunkten und zu unterschiedlichen Kurswerten angeschafft worden, stellt sich bei der Veräußerung (aber auch bei der Verwendung oder der Bewertung zum Abschlussstichtag) die Frage, welche bitcoins mit welchen Anschaffungskosten veräußert (verwendet, bewertet) werden. Die Ermittlung durchschnittlicher Anschaffungskosten nach § 240 [4] HGB könnte hier sinngemäß zur Anwendung kommen.12

12 Vgl. Oser, P., Wollmert, P.: Bilanzierung von Bitcoin, 2019. https://www.haufe.de/finance/jahresabschluss-bilanzierung/bitcoin-bilanzierung_188_480810.html
Mining

Miner, also Unternehmen, die einen neuen Block zur Fortsetzung der Blockchain gefunden haben, erhalten als Gegenleistung für den Aufwand an Rechnerkapazität und –leistung eine Gutschrift. Im Bitcoin-System werden dem Miner derzeit 6,25 neu geschaffene bitcoins zur Verfügung gestellt. Diese werden mit dem Kurswert im Zugangszeitpunkt in Euro umgerechnet und im Anlage- oder Umlaufvermögen des Unternehmens erfasst (siehe Anschaffung von Kryptowährungen). Dabei entsteht ein sonstiger betrieblicher Ertrag. Die durch das Mining verursachten Aufwendungen (z. B. Stromkosten, Abschreibungen, Personalaufwand) sind auf den entsprechenden Aufwandskonten zu erfassen.
Folgebewertung im Jahresabschluss

Zum Abschlussstichtag sind die Bestände an Kryptowährungen zu bewerten (siehe Beispiel 4). Als Bewertungsobergrenze gelten unabhängig vom Ausweis im Anlage- oder im Umlaufvermögen die ursprünglichen Anschaffungskosten (§ 253 [1] S. 1 HGB). § 256a HGB, der für kurzfristige Fremdwährungsposten die Überschreitung der Anschaffungskostenobergrenze und eine Verletzung des Realisationsprinzips erlaubt (§ 252 [1] Nr. 4 2. Hs. HGB), ist für die Bewertung von Kryptowährungen nicht heranzuziehen, weil es sich nicht um gesetzliche Währungen handelt. Planmäßige Abschreibungen werden nicht vorgenommen, da die Bestände grundsätzlich zeitlich unbegrenzt nutzbar sind.

Für Kryptowährungen, die Anlagezwecken dienen, gilt das gemilderte Niederstwertprinzip, wonach nur dauerhafte Wertminderungen durch außerplanmäßige Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert zu berücksichtigen sind (§ 253 [3] S. 5 HGB). Kryptowährungen, die Zahlungszwecken dienen, sind nach dem strengen Niederstwertprinzip auch bei einer vorübergehenden Wertminderung auf den niedrigeren Wert aus Anschaffungskosten und Börsen- oder Marktpreis außerplanmäßig abzuschreiben. 

Ihre Autorin

Dr. Susanne Stobbe ist Professorin für allgemeine BWL und betriebliche Steuerlehre an der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften. 

Sie ist zudem als Autorin für die Schmolke/Deitermann- und die Deitermann/Rückwart-Werkreihe tätig.